AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Grabenhorst & Vetterlein GmbH
§ 1 Geltungsbereich der AGB, AGB des Kunden, Allgemeines
(1) Diese AGB der Grabenhorst & Vetterlein GmbH (G&V GmbH) gelten für sämtliche Rechtsgeschäfte der G&V GmbH mit ihren Kunden.
(2) Die AGB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (im Folgenden auch: „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob die G&V GmbH die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen mit demselben Kunden, ohne dass die G&V GmbH in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste; über Änderungen ihrer AGB wird die G&V GmbH den Kunden in diesem Fall unverzüglich informieren.
(3) AGB des Kunden werden selbst bei Kenntnis der G&V GmbH hiervon nicht Vertragsbestandteil. Es gelten ausschließlich die AGB der G&V GmbH. Etwas anderes gilt nur, wenn die G&V GmbH der Geltung der AGB des Kunden ganz oder teilweise ausdrücklich schriftlich zustimmt.
(4) Kunden im Sinne dieser AGB sind sowohl Unternehmer als auch Verbraucher:
(a) Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts mit der G&V GmbH in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(b) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die mit der G&V GmbH ein Rechtsgeschäft abschließt, das weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(5) Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Kunden der G&V GmbH gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
(6) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Mit der Bestellung einer Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Die Bestellung stellt das auf den Abschluss des Vertrags gerichtete Vertragsangebot dar. Die Offerierung von Waren und Leistungen durch die G&V GmbH in Katalogen, Werbeprospekten, im Internet etc. stellt hingegen kein Vertragsangebot dar.
(2) Die G&V GmbH ist berechtigt, das Vertragsangebot des Kunden innerhalb von 2 Wochen nach Zugang bei ihr anzunehmen (Vertragsannahme). Die Vertragsannahme kann schriftlich oder stillschweigend durch Auslieferung der Ware an den Kunden erklärt werden.
(3) In Fällen, in denen unbeschadet vorstehender Regelungen (1) und (2) von einem Vertragsangebot der G&V GmbH auszugehen ist, ist dieses Vertragsangebot freibleibend, d. h. die G&V GmbH ist bis zur Annahme des Angebots durch den Kunden zum Widerruf berechtigt.
(4) Nimmt der Kunde, der Verbraucher ist, die Bestellung über einen von der G&V GmbH zum Zwecke des Vertragsschlusses genutzten Tele- oder Mediendienst elektronisch vor (elektronischer Geschäftsverkehr gemäß § 312 i BGB), bestätigt die G&V GmbH unverzüglich den Zugang der Bestellung auf elektronischem Weg. Dies gilt nicht, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird. Die Bestätigung des Zugangs der Bestellung stellt keine verbindliche Annahme des in der Bestellung liegenden Vertragsangebots dar. Die Zugangsbestätigung kann jedoch mit der ausdrücklichen Annahmeerklärung der G&V GmbH verbunden werden.
(5) Die Regelungen des § 312 i Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB finden auf Kunden, die Unternehmer sind, keine Anwendung.
§ 3 Lieferfrist und Lieferverzug
(1) Lieferfristen oder Liefertermine werden zwischen dem Kunden und der G&V GmbH in jedem Einzelfall gesondert vereinbart bzw. von der G&V GmbH bei der Annahme der Bestellung angegeben. Lieferfristen beginnen ab Vertragsschluss zu laufen, sofern zu diesem Zeitpunkt sämtliche zur Ausführung des Auftrags notwendigen Vorlagen, Unterlagen etc. des Kunden bei der G&V GmbH vorliegen. Liegen die Vorlagen etc. bei Vertragsschluss der G&V GmbH nicht oder nicht vollständig vor, beginnen die Lieferfristen erst mit Zugang sämtlicher bzw. der letzten erforderlichen Vorlage etc. bei der G&V GmbH.
(2) Hat die G&V GmbH dem Kunden vor Produktion ein Vorabmuster der zu liefernden Ware vorzulegen, ist dieses vom Kunden zur Produktion zu bestätigen. Die Bestätigung hat durch den Kunden unverzüglich zu erfolgen, spätestens jedoch bis zum von der G&V GmbH mitgeteilten Termin. Eine aufgrund einer verspäteten Bestätigung des Vorabmusters durch den Kunden eintretende Überschreitung der Lieferfristen oder eines vereinbarten Liefertermins hat die G&V GmbH nicht zu vertreten. Sie kommt hierdurch mit ihrer Lieferverpflichtung nicht in Verzug. Die Lieferfrist verlängert sich um den vom Kunden zu vertretenden Zeitverlust. Bei der Berechnung der Fristverlängerung werden Wochenenden und Feiertage nicht berücksichtigt.
(3) Vorstehend (2) gilt entsprechend, sofern sich die Aufnahme der Produktion und/oder die Auslieferung der Ware wegen der Produktion eines weiteren Vorabmusters verzögert, sofern diese nicht von der G&V GmbH zu vertreten ist. Darüber hinaus gilt vorstehend (2) für alle anderen Fälle, in denen der Kunde die zur Herstellung oder Lieferung der Ware erforderliche Mitwirkung unterlässt oder diese verspätet vornimmt (z. B. Vorlage notwendiger Unterlagen, Vorlagen etc.; Vornahme notwendiger Abstimmungen).
(4) Sofern die G&V GmbH verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Käufer hierüber unverzüglich informiert und es wird gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist die G&V GmbH berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn die G&V GmbH ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder die G&V GmbH noch den jeweiligen Zulieferer ein Verschulden trifft oder die G&V GmbH im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Ein Schadenersatzanspruch des Käufers gegenüber der G&V GmbH besteht nicht.
(5) Der Eintritt von Lieferverzug seitens der G&V GmbH bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferfristen und Liefertermine durch die G&V GmbH hat der Kunde eine angemessene Nachfrist zu setzen. Erst nach Ablauf der Nachfrist kann der Kunde etwaige Ansprüche und Rechte wegen Nichteinhaltung der Lieferfristen geltend machen.
§ 4 Beschaffenheit der Ware, Änderungsvorbehalt, Mehr- und Minderlieferung
(1) Als vertragliche Beschaffenheit der Ware wird ausschließlich die Produktbeschreibung des Herstellers vereinbart. Etwas anderes gilt nur, wenn die G&V GmbH ausdrücklich und schriftlich mit einer davon abweichenden oder zusätzlichen Beschaffenheitsvereinbarung einverstanden ist.
(2) Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers oder seiner Gehilfen oder der G&V GmbH und ihrer Gehilfen bezüglich bestimmter Eigenschaften der Ware sind für die Vertragsgemäßheit der Ware irrelevant. Abweichungen der Ware hiervon stellen keinen Sachmangel dar.
(3) Die G&V GmbH übernimmt gegenüber dem Kunden keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeits- oder sonstige Garantie im Rechtssinne. Herstellergarantien bleiben von dieser Regelung unberührt.
(4) Die G&V GmbH hat das Recht, technische Änderungen/Abweichungen sowie Änderungen/Abweichungen von Form, Farbe und/oder Gewicht vorzunehmen, sofern es sich hierbei um handelsübliche Abweichungen handelt und/oder hierdurch Funktionalität und Brauchbarkeit der Ware nicht in erheblicher Weise beeinträchtigt werden. Dies gilt nicht, wenn die Änderungen/Abweichungen dem Kunden aus anderen Gründen unter Berücksichtigung der Interessen der G&V GmbH nicht zumutbar sind.
(5) Die G&V GmbH hat das Recht, Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der ursprünglich bestellten Menge vorzunehmen, sofern diese produktionstechnisch bedingt sind.
§ 5 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Ist der Kunde Unternehmer, Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist Erfüllungs- und Leistungsort für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen der G&V GmbH sowie des Kunden der Firmensitz der G&V GmbH. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwa anderes vereinbart ist, ist die G&V GmbH berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu bestimmen.
(2) Ist der Kunde Unternehmer oder eine der vorstehend (1) bezeichneten Personen, geht bei Versendung der Ware die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer etc. über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend.
(3) Ist der Kunde Verbraucher, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit Übergabe an den Kunden über. Gleiches gilt bei Abholung der Ware durch den Unternehmer etc.
(4) Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
(5) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung der G&V GmbH aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, so ist die G&V GmbH berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) zu verlangen. Hierfür wird dem Käufer eine pauschale Entschädigung in Höhe von 0,5 % des Netto-Rechnungsbetrages für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt höchstens jedoch 10 % des Netto-Rechnungswertes beginnend mit der Lieferfrist bzw. – mangels einer Lieferfrist – mit der Mitteilung der Versandbereitschaft der Ware in Rechnung gestellt. Der Nachweis eines höheren Schadens und die gesetzlichen Ansprüche der G&V GmbH (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche anzurechnen. Dem Käufer bleibt der Nachweis gestattet, dass der G&V GmbH überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
§ 6 Preise und Zahlungsbedingungen
(1) Sofern im Einzelfall zwischen dem Kunden und der G&V GmbH nichts anderes vereinbart ist, gelten die jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise der G&V GmbH, und zwar ab Lager, zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten einer ggf. vom Kunden gewünschten Transportversicherung. Die Versandkosten setzen sich zusammen aus den vom Spediteur, dem Transportführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt berechneten Kosten zuzüglich einer angemessenen Aufwandspauschale. Die Aufwandspauschale wird von der G&V GmbH nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) festgesetzt. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben trägt der Kunde.
(3) Soweit zwischen dem Kunden und der G&V GmbH keine abweichende Vereinbarung erfolgt, ist der Warenpreis inklusive etwaiger Versandkosten 14 Kalendertage nach Erhalt der Ware fällig. Im Übrigen gelten die Zahlungsbedingungen der G&V GmbH gemäß Auftragsbestätigung. Bei Neukunden bzw. Überschreiten eines bestimmten Lieferwertes behält sich die G&V GmbH die Erhebung eine An-/Vorauszahlung vor, diese kann im Einzelfall vor Produktionsbeginn bzw. Versand der Ware fällig werden.
(4) Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Der Kaufpreis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Ist der Kunde Unternehmer, hat er bei Überschreitung des Zahlungsziels den ausstehenden Zahlungsbetrag auch ohne Mahnung zu verzinsen. Der Zinssatz beträgt p. a. 8 % über dem Basiszinssatz. Wir behalten uns die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
(5) Dem Kunden stehen Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte nur insoweit zu, als sein Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(6) Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Anspruch der G&V GmbH auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist die G&V GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) kann die G&V GmbH den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
(7) Erteilt der Kunde der G&V GmbH ein SEPA Basismandat / SEPA Firmenmandat, erfolgt der Einzug der Lastschrift 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die G&V GmbH verursacht wurde.
§ 7 Datenschutz
Die G&V GmbH erhebt und speichert die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten des Kunden. Bei der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Kunden beachtet die G&V GmbH die gesetzlichen Datenschutzbestimmungen. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus der auf unserer Website unter https://www.grabenhorstundvetterlein.de/datenschutz/ abrufbaren Datenschutzerklärung, sowie aus unseren dort hinterlegten Pflichtinformationen zur DSGVO. Der Kunde erhält auf Anforderung jederzeit Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten.
§ 8 Muster
Vom Kunden angeforderte Muster werden diesem von der G&V GmbH in Rechnung gestellt. Eine Rückgabe der Muster an
die G&V GmbH scheidet aus.
§ 9 Eigentumsvorbehalt, Vorausabtretung, Rücktrittsrecht
(1) Bei Verträgen mit Unternehmern behält sich die G&V GmbH das Eigentum an der Ware bis zum vollständigen Ausgleich aller ihrer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus der gesamten laufenden Geschäftsbeziehung vor. Die G&V GmbH und der Unternehmer sind sich einig, dass die Übereignung der Ware zunächst aufschiebend bedingt erfolgt und das Eigentum an der Ware erst mit vollständigem Ausgleich aller Forderungen auf den Unternehmer übergeht.
(a) Der Unternehmer ist berechtigt, die Ware im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern (Weiterveräußerungsermächtigung). Er tritt der G&V GmbH hiermit alle bestehenden und künftigen Forderungen, die ihm durch die Weiterveräußerung der Ware gegen einen Dritten erwachsen, ab (Vorausabtretung). Die G&V GmbH nimmt die Abtretung hiermit an. Der Unternehmer ist zur Einziehung der Forderungen ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen aus der gesamten laufenden Geschäftsbeziehung ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Vermögensverfall gerät. Eine Verpfändung, Sicherungsübereignung oder Sicherungszession ist ihm jedoch nicht gestattet. Der Unternehmer ist verpflichtet, die G&V GmbH unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die der G&V GmbH gehörenden Waren erfolgen. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Rechte der G&V GmbH beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern.
(b) Die vorstehend (a) erteilte Weiterveräußerungsermächtigung umfasst nicht die Weiterveräußerung an Abnehmer des Unternehmers, die die Abtretung der gegen sie gerichteten Entgeltforderungen ausgeschlossen oder beschränkt haben. Gleiches gilt, wenn der Unternehmer durch eine Vertragsklausel in seinen AGB die Vorausabtretung seiner Kundenforderungen an die G&V GmbH vereitelt.
(c) Auf Verlangen der G&V GmbH hat der Unternehmer ihr die zur Einziehung erforderlichen Angaben bezüglich der abgetretenen Forderungen mitzuteilen und seinen Schuldnern die Abtretung offenzulegen.
(d) Eine durch den Unternehmer erfolgende Be- oder Verarbeitung oder Umbildung der Ware erfolgt stets im Namen und im Auftrag der G&V GmbH. Erfolgt eine Verarbeitung mit nicht der G&V GmbH gehörenden Gegenständen, so erwirbt die G&V GmbH an der neu entstehenden Sache Miteigentum im Verhältnis des Werts der von ihr gelieferten Ware zum Wert der sonstigen verarbeiteten Gegenstände. Entsprechendes gilt bei der Vermischung der Ware mit anderen, der G&V GmbH nicht gehörenden Gegenständen. Die G&V GmbH und der Unternehmer sind sich einig, dass das Eigentum bzw. Miteigentum der G&V GmbH an der neu entstehenden bzw. vermischten Sache unter der aufschiebenden Bedingung des vollständigen Ausgleichs sämtlicher Forderungen der G&V GmbH gegen den Unternehmer an ihn übergeht. Bis zum Bedingungseintritt besteht ein Anwartschaftsrecht des Unternehmers bezüglich des Eigentums.
(e) Beläuft sich die Höhe der vom Unternehmer an die G&V GmbH abgetretenen und realisierbaren Forderungen auf mehr als 110 % der Höhe sämtlicher Forderungen der G&V GmbH gegen den Unternehmer, so hat der Unternehmer gegen die G&V GmbH einen Anspruch auf Freigabe bzw. Rückabtretung der abgetretenen Forderungen in Höhe des 110% übersteigenden Betrags. Es liegt im Ermessen der G&V GmbH welche der Forderungen bzw. Forderungsteile sie freigibt.
(f) Im Übrigen gelten die nachfolgenden Regelungen unter (3) bis einschließlich (5).
(2) Bei Verträgen mit Verbrauchern behält sich die G&V GmbH das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Warenpreises inklusive Versandkosten zuzüglich sonstiger Nebenforderungen (z. B. Zinsen) vor. Der Verbraucher und die G&V GmbH sind sich einig, dass die Übereignung der Ware aufschiebend bedingt erfolgt und das Eigentum erst mit vollständigem Zahlungsausgleich auf den Verbraucher übergeht. Im Übrigen gelten die nachfolgenden Regelungen unter (3) bis einschließlich (5).
(3) Der Kunde ist verpflichtet, die G&V GmbH unverzüglich von einem Zugriff Dritter auf die Ware (z. B. Pfändung) sowie deren Beschädigung oder Vernichtung zu unterrichten. Eine Benachrichtigungspflicht besteht auch bei einem Wechsel im Besitz der Ware und bei einem Wohn- bzw. Firmensitzwechsel des Kunden.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, die Ware bis zum vollständigen Zahlungsausgleich kostenlos für die G&V GmbH zu verwahren und sie pfleglich zu behandeln.
(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug oder Verletzung einer der in diesem Paragraph der AGB niedergelegten Pflichten, ist die G&V GmbH berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt der Kunde.
(6) Werkzeuge, auch bei für Auftraggeber geschützte Artikel, bleiben grundsätzlich unser alleiniges Eigentum. Dies gilt auch dann, wenn für Werkzeuge Kostenzuschüsse, Werkzeugkostenanteile oder wie auch immer genannt, vom Auftraggeber gezahlt wurden oder diese Kostenanteile mit in den Artikelpreis eingerechnet sind. Bei Beendigung der Zusammenarbeit besteht von Seiten des Auftraggebers ebenfalls kein Anspruch auf Kostenerstattung für die Werkzeuge bzw. Vorrichtungen oder Teilen derselben.
§ 10 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Kunde, der nicht Verbraucher ist, kann nur aufrechnen, wenn seine Forderung gegen die G&V GmbH rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist.
(2) Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Anspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
§ 11 Widerrufsrecht
(1) Ein Widerrufsrecht für den Kunden besteht nur, soweit dies nach gesetzlichen Vorschriften der Fall ist.
(2) Ist der Kunde Verbraucher und übt er ein ihm gesetzlich zustehendes Widerrufsrecht aus, ist er zur Rücksendung der Ware verpflichtet, wenn die Ware durch Paket versandt werden kann. In diesen Fällen hat der Verbraucher die regelmäßigen Kosten der Versendung zu tragen. Dies gilt nicht, wenn die gelieferte Ware nicht der bestellten entspricht. In diesem Fall sowie allen anderen Fällen trägt die G&V GmbH die Kosten der Rücksendung.
(3) Übt der Verbraucher ein ihm zustehendes gesetzliches Widerrufsrecht aus, hat er der G&V GmbH Wertersatz für eine durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Ware entstandene Verschlechterung zu leisten. Dies gilt nicht, wenn die Verschlechterung ausschließlich auf der notwendigen Prüfung der Sache beruht. Der Verbraucher kann vorstehende Wertersatzpflicht daher durch eine vorsichtige, sorgsame und notwendige Prüfung der Sache vermeiden.
(4) Sofern sich aus vorstehenden Absätzen nichts anderes ergibt, gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Widerrufsrecht.
§ 12 Mängelanzeige, Ausschlussfristen für Mängelansprüche und Mängelrechte
Ist der Kunde Unternehmer, hat er der G&V GmbH offensichtliche Mängel innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen nach Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Nach Ablauf der Frist ist die Geltendmachung von Mängelansprüchen und Mängelrechten ausgeschlossen (Ausschlussfrist). Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels durch die G&V GmbH. Bezüglich nicht offensichtlicher Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen zu Untersuchungs- und Rügepflichten.
§ 13 Mängelansprüche des Kunden
(1) Mängelansprüche und Mängelrechte sind ausgeschlossen, sofern der Kunde, der nicht Verbraucher ist, die Ausschlussfristen für die Mängelanzeige gemäß § 12 dieser AGB nicht eingehalten hat.
(2) Im Übrigen bestimmt sich die Gewährleistung der G&V GmbH für die Ware nach den gesetzlichen Vorschriften mit folgenden Maßgaben:
(a) Bestehen Mängelansprüche des Kunden, sind diese zunächst auf Nacherfüllung, d. h. Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer mangelfreien Ware, beschränkt. Ist der Kunde Unternehmer, steht die Wahl zwischen den beiden Arten der Nacherfüllung der G&V GmbH zu. Ist der Kunde Verbraucher, steht ihm das Wahlrecht zu. Die G&V GmbH kann jedoch die vom Verbraucher gewählte Art der Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen verweigern.
(b) Schlägt die Nacherfüllung gemäß (1) fehl, steht dem Kunden das Recht zu, wahlweise den Warenpreis herabzusetzen (Minderung) oder den Vertrag rückgängig zu machen (Rücktritt). Der Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung ist ausgeschlossen. Dies gilt unabhängig davon, ob dieser allein oder neben anderen Mängelansprüchen oder -rechten (z. B. Rücktritt) geltend gemacht werden soll. Ein etwaiger Schadenersatzanspruch wegen Mangelfolgeschäden bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
(3) Handelt es sich bei der Ware um eine zur Montage bestimmte und erhält der Kunde, der Unternehmer ist, eine mangelhafte Montageanleitung, ist die G&V GmbH lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn die Ware trotz mangelhafter Montageanleitung fehlerfrei montiert worden ist oder diese der fehlerfreien Montage nicht im Wege steht.
(4) Produktionstechnisch bedingte Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Menge stellen keinen Mangel dar. In diesen Fällen gilt vielmehr § 3 (5) dieser AGB.
§ 14 Sonstige Haftung
(1) Für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren, haftet die G&V GmbH nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, einem ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Entsprechendes gilt für ein grob fahrlässiges oder vorsätzliches Auswahl und/oder Überwachungsverschulden im Hinblick auf Verrichtungsgehilfen. Eine Haftung für Verrichtungsgehilfen besteht im Übrigen nicht. Diese Ansprüche verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen.
(2) Ist der Kunde Unternehmer, ist der Schadenersatzanspruch der Höhe nach auf den Schaden beschränkt, der nach der Art der Ware und dem konkret zugrundeliegenden Rechtsgeschäft typischerweise und vorhersehbar entsteht.
(3) Schadenersatzansprüche wegen Mängeln und Mangelfolgeschäden verjähren in einem Jahr nach Ablieferung der Ware beim Kunden. Dies gilt nicht, wenn die G&V GmbH den Mangel arglistig verschwiegen hat, sie grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten im Sinne vorstehend (1) zu vertreten hat oder wenn die Schäden aus einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren.
(4) Der Ausschluss von Schadenersatzansprüchen gemäß § 4, § 14 und § 15 (2) bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.
(5) Vorstehende Regelungen (1) bis einschließlich (5) gelten sowohl für vertragliche als auch vorvertragliche sowie deliktische Schadenersatzansprüche.
(6) Vorstehende Regelungen (1) bis einschließlich (6) gelten entsprechend auch im Verhältnis der gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen der G&V GmbH zum Kunden.
§ 15 Verjährung der Mängelansprüche
(1) Ist der Kunde Unternehmer, verjähren seine Mängelansprüche bezüglich neuer und gebrauchter Waren in einem Jahr ab Ablieferung. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Ist der Kunde Verbraucher, verjähren seine Mängelansprüche bezüglich neuer Waren in zwei Jahren, bei gebrauchten Waren in einem Jahr. Abweichend hiervon gilt bezüglich Schadenersatzansprüchen wegen Mängeln und Mangelfolgeschäden die Verjährungsregelung unter § 13 dieser AGB.
(2) Vorstehend (1) gilt nicht, wenn die G&V GmbH einen Mangel arglistig verschwiegen hat. In diesem Fall verjähren die Ansprüche in der gesetzlichen Regelverjährungsfrist.
(3) Der Beginn der Verjährung bestimmt sich jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften.
§ 16 Schutz von Eigentums- und Urheberrechten
(1) Die G&V GmbH behält sich an sämtlichen künstlerischen Arbeiten sowie den endgültig verwendeten Designs von Abbildungen, Zeichnungen, Artikeln und sonstigen Unterlagen die Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen von Kunden oder sonstigen Dritten nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der G&V GmbH verwendet werden.
(2) Bei Missachtung der Eigentums- und Urheberrechte durch den Kunden besteht ein Schadenersatzanspruch der G&V GmbH. Als Schadenersatzpauschale werden 10 % des Warenpreises, mindestens jedoch € 400,00, vereinbart, sofern die G&V GmbH dem Kunden keinen höheren Schaden nachweist. Dem Kunden ist der Nachweis gestattet, dass der G&V GmbH ein Schaden nicht oder nur in wesentlich niedrigerer Höhe als vorstehende Schadenersatzpauschale entstanden ist.
(3) Die G&V GmbH ist berechtigt, im Kundenauftrag erstellte Artikel zu Werbezwecken oder als Muster zu verwenden und abzubilden. Die G&V GmbH ist zudem berechtigt, an geeigneter Stelle ihren Firmennamen anzubringen.
§ 17 Copyright, Urheberrechte, Lizenzen
Für die Prüfung der Rechte der Vervielfältigung aller Unterlagen ist der Käufer allein verpflichtet. Für Verletzungen von Copyrights, Urheberrechten und Lizenzen übernimmt die G&V GmbH bei Auftragsarbeiten keinerlei Haftung und verlangt auch keinen Nachweis des Käufers über die Rechte an den verwendeten Designs. Der Käufer haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrags Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter verletzt werden. Der Käufer hat den Verkäufer von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung freizustellen.
§ 18 Abtretung
Die G&V GmbH ist berechtigt, sämtliche Ansprüche gegen den Kunden, auch wenn dieser Verbraucher ist, an Dritte abzutreten.
§ 19 Rechtswahl und Gerichtsstand
(1) Für diese AGB und alle Rechtsbeziehungen zwischen der G&V GmbH sowie dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts. Voraussetzungen und Wirkungen des Eigentumsvorbehalts gem. § 8 der AGB unterliegen dem Recht am jeweiligen Lageort der Sache, soweit danach die getroffene Rechtswahl zugunsten des deutschen Rechts unzulässig oder unwirksam ist.
(2) Ist der Kunde Kaufmann iSd Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch internationaler – Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten der deutsche Geschäftssitz der G&V GmbH, soweit sich ausnachfolgend (2) nichts anderes ergibt. Dies gilt auch für deliktische Ansprüche. Die G&V GmbH ist jedoch auch berechtigt, Klage am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden zu erheben.
(3) Vorstehend (1) gilt nicht, wenn der Rechtsstreit nicht vermögensrechtliche Ansprüche betrifft, die den Amtsgerichten ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes zugewiesen sind oder wenn für die Klage oder das Mahnverfahren ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
(4) Hat der Kunde, der nicht Unternehmer oder Kaufmann oder eine sonstige Person im Sinne vorstehend (1) zu sein braucht, keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland, so gelten vorstehend (1) und (2)entsprechend. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde, der im Klagewege in Anspruch zu nehmen ist, nach dem Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
Stand: August 2018